opencaselaw.ch

BEK 2025 170

SchKG-Beschwerde

Schwyz · 2026-02-27 · Deutsch SZ
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Ein Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde kann an die obere Auf- sichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 SchKG), wobei sich Weiterzugs- und Novenrecht nach kantonalem Recht richten (Art. 20a SchKG; Kren- Kostkiewicz, OFK, 20. A. 2020, Art. 18 SchKG N 13 f. und Art. 20a SchKG N 26 ff.). Die Ehefrau ist nicht legitimiert, die Pfändung des Anspruchs ihres Ehegatten nach Art. 164 ZGB in eigenem Namen anzufechten (zur umgekehr- ten Konstellation der Anfechtung durch den Ehemann: Kren-Kostkiewic, OFK,

20. A. 2020, Art. 17 SchKG N 33 m.H. auf BGE 114 III 78 E. 1). Insoweit ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1, soweit sie das Rechtsmittel in eigenem Namen einreicht, nicht einzutreten.

E. 3 Nach § 18 EGzSchKG i.V.m. § 100 JG ist schweizerisches Zivilprozess- recht anwendbar. Danach kann mit der Beschwerde nur die unrichtige

Kantonsgericht Schwyz 3 Rechtsanwendung und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Das Beschwerdeverfahren dient ausschliesslich der Rechtskontrolle des Be- schwerdeentscheids der unteren Aufsichtsbehörde, die den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Dementspre- chend ist das Vorbringen neuer Anträge, neuer Tatsachenbehauptungen und neuer Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO), zumal der Noven- ausschluss auch in Verfahren gilt, die der Untersuchungsmaxime unterliegen (BEK 2024 11 vom 5. April 2024 E. 2 m.H.). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Begründen bedeutet aufzuzeigen, in- wiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird bzw. sich die vorinstanzlichen Erwägungen respektive Überlegungen nicht aufrechterhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Dies setzt voraus, dass die Rechtsmittelklä- ger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die sie an- fechten, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen ihre Kritik beruht (BEK 2023 vom 2. November 2023 E. 2, EGV-SZ 2023 A 6.1, BEK 2021 147 vom 19. November 2021 E. 2 m.H.).

a) Der Beschwerdeführer behauptete vorinstanzlich, er führe den Haushalt nicht, sondern verdiene monatlich nur Fr. 2’000.00 zuzüglich Spesen von Fr. 100.00, während seine Ehefrau bei weitem die gepfändete Summe von monatlich Fr. 5’000.00 nicht deckende geringe Einkünfte erziele und nur über ein geringes Aktivvermögen verfüge, aus dem sie bei Bedarf die Kosten des gemeinsamen Haushalts finanziere. Die untere Aufsichtsbehörde befand, die dermassen begründete Rüge der falschen Sachverhaltsfeststellung durch das Betreibungsamt sei angesichts der Verstösse der Beschwerdeführer gegen ihre Mitwirkungspflichten rechtsmissbräuchlich (angef. Verfügung E. 3.1 f.). Dieser Feststellung opponiert der Beschwerdeführer vor der oberen Aufsichts-

Kantonsgericht Schwyz 4 behörde nur pauschal, sie hätten in den angeordneten Editionen alle Belege und Kontoauszüge offengelegt (KG-act. 1 Rz 18). Das Rechtsmittel setzt sich mit den Verstössen, welche die Vorinstanz den Beschwerdeführern konkret entgegenhielt (widersprüchliche Angaben über die Einkünfte und fehlende Belege über die Vermögensverhältnisse des Schuldners, angef. Verfügung E. 3.2), nicht argumentativ auseinander (vgl. oben E. 2.b). Soweit der Be- schwerdeführer geltend macht, es sei „amts- und gerichtsbekannt“, dass er für Verbindlichkeiten einer namentlich bezeichneten konkursiten Gesellschaft hafte und über keinerlei Vermögen verfüge, bestehen bei der oberen Auf- sichtsbehörde keine entsprechenden Kenntnisse und änderte dies an seinen Unterstützungsansprüchen gegenüber seiner Ehefrau nichts. Abgesehen da- von legt er nicht dar, dass und inwiefern er entsprechende Tatsachenbehaup- tungen bereits vorinstanzlich vorgebracht und belegt hätte (dazu vor lit. a). Damit erweist sich die Beschwerde in Bezug auf die Feststellung der Vor- instanz, dass sich die Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich auf die nicht hinreichende Sachverhaltsfeststellung des Betreibungsamtes berufen würden, als ungenügend bzw. unzulässig begründet. Daher ist insoweit auf das Rechtsmittel nicht einzutreten und davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer gegen die Auskunftspflichten nach Art. 91 SchKG, die nicht nur ihn, sondern auch seine Ehefrau als Dritte betreffen (Winkler, KUKO 3. A. 2025, Art. 91 SchKG N 15 ff.), verstiess. Da hier nicht zu beurteilen ist, ob weiterge- hende Pfändungen notwendig wären, kann die Frage der Strafbarkeit seiner unvollständigen Auskünfte offenbleiben. Damit ist auf die Feststellung des Betreibungsamtes abzustellen, laut Angaben des Schuldners in einer früheren Pfändung könne er von seiner Ehefrau monatlich Fr. 5’000.00 beziehen (vgl. dazu unten lit. b).

b) Vorliegend verfügte der Betreibungsbeamte gegenüber dem Schuldner am 31. Oktober 2024 am Schalter in Feststellung eines „status quo“ und der vollständigen Tragung der Lebenshaltungskosten durch die Ehefrau eine „Ta-

Kantonsgericht Schwyz 5 schengeldpfändung nach Art. 163 ZGB“ wie in der Pfändung Nr. zz (Vi-act. D

E. 3.2 f. = KG-act. 1/5). In dieser Pfändung wurden nach Angaben des Schuld- ners monatlich Fr. 5’000.00 als Beitragsleistung der Ehefrau nach Art. 163 ZGB gepfändet (BB 1 und BB 3). Die untere Aufsichtsbehörde erwog, dass der Beitrag zur freien Verfügung gemäss Art. 164 ZGB Teil des ehelichen Un- terhalts nach Art. 163 ZGB (vgl. auch BGE 114 III 83 Regeste) und beim Ehe- gatten beschränkt pfändbar sei (angef. Verfügung E. 4.2). Neben dement- sprechend mindestens drei Zahlungen von Fr. 5’000.00 hätten die Beschwer- deführer dargelegt, dass die Ehefrau im Jahr 2025 weitere Zahlungen von Fr. 36’000.00 an das Betreibungsamt leistete, weshalb die Pfändung nicht zu beanstanden sei (ebd. E. 4.3). Der Beschwerdeführer bestreitet seinen An- spruch gegen seine Ehefrau im Sinne von Art. 164 ZGB, ohne jedoch zu bele- gen (vgl. dazu oben lit. a), dass er über vergleichbare finanzielle Mittel wie seine Ehefrau verfüge bzw. deren Einkünfte es nicht zuliessen würden, ihm diesen Freibetrag auszuzahlen (dazu vgl. oben E. 3 sowie Isenring/Kessler, BSK 7. A. 2022, Art. 164 ZGB N 9 und 12 f.). aa) Die Verweigerung der Auskunft steht der Pfändung nicht entgegen, wenn der Betreibungsbeamte – etwa wie hier aufgrund von Angaben des Schuldners in einer früheren Pfändung – Kenntnis von pfändbarem Vermögen des Betriebenen hat (BGer 5A_346/2018 vom 3. September 2018 E. 3.1.2 m.H.). Vorliegend legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass seine Ehefrau nach Anzeige der Pfändung (Vi-act. D 3.1) den Bestand von Forderungen des Schuldners auf regelmässige Zahlung von Fr. 5’000.00 bestritten hätte. Viel- mehr legen deren von der Vorinstanz erwähnten Zahlungen an das Betrei- bungsamt nahe, dass sie als alleinige Gesellschafterin der Gesellschaft, in welcher der Schuldner stellvertretender Geschäftsführer ist (Vi-act. D 7 Rz 2 und 12), trotz ihrer angeblich nur geringen Einkünfte über Vermögen verfügt, das ihr die Unterstützung des Beschwerdeführers erlaubt. Solange die Ehe- partner ihrer Mitwirkungspflichten nicht nachkommen, ist an sich nicht zu be-

Kantonsgericht Schwyz 6 anstanden, dass das Betreibungsamt nicht hypothetisches Einkommen, son- dern gestützt auf die früheren Angaben des Schuldners monatlich erhältliche Leistungen von Fr. 5’000.00 pfändet, wenn gemäss „status quo“ die Ehefrau vollständig die Lebensunterhaltskosten trägt. bb) Soweit der Beschwerdeführer fehlende Nachweise von Existenzminima bzw. Mittel des nicht notwendigen Unterhalts geltend macht, hat die Vor- instanz darauf hingewiesen, dass der Umstand der Gütertrennung Auskunfts- pflichten, namentlich auch zwecks Berechnung des Existenzminimums, nicht entgegensteht (angef. Urteil E. 3.1 m.H.). Damit setzt sich die Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde nicht auseinander, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. oben vor lit. a). Die Vorinstanzen konnten mangels Mitwir- kung der Ehegatten nicht feststellen, ob die Pfändung von Fr. 5’000.00 mit ihrem notwendigen Lebensbedarf nicht vereinbar ist. Im Übrigen ist die Pfän- dung einzelner Leistungen im Rahmen von Art. 163 f. ZGB nicht ausgeschlos- sen, wenn der Pfändung eine Schuld zugrunde liegt, die den erweiterten per- sönlichen Bedürfnissen der Ehegatten dient (angef. Urteil E. 4.2 m.H. und BGE 114 III 78 E. 2 bzw. BGE 114 III 83 E. 4 und 6). Dass vorliegend nicht Schulden solcher Bedürfnisse betrieben wären, wird mit Beschwerde konkret nicht geltend gemacht und ist daher hier nicht näher zu prüfen, zumal die Ehegatten nicht bestritten, dass es sich hierbei nicht um voreheliche Schulden handelt (dazu Vi-act. 6 Rz 11 und D 6.1 ff.). Dass es um Altschulden des Schuldners aus seiner vormaligen Geschäftstätigkeit gehen soll, ist ein un- zulässiges Novum (vgl. oben vor lit. a) und abgesehen davon aufgrund der im Recht liegenden aktuellen offenen Betreibungen (Vi-act. D 6.1 ff.) nicht nach- zuvollziehen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (3/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 2. März 2026 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 27. Februar 2026 BEK 2025 170 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen 1. A.________, Beschwerdeführerin,

2. B.________, Schuldner und Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________, gegen Betreibungsamt Höfe, Rebhaldenstrasse 15, 8807 Freienbach, Beschwerdegegner, betreffend SchKG-Beschwerde (Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Höfe vom 24. November 2025, APD 2024 41);- hat die Beschwerdekammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. In den Betreibungen Nr. xx ff. gegen B.________ zeigte das Betrei- bungsamt Höfe am 31. Oktober 2024 in der Pfändung Nr. yy dessen Ehefrau A.________ gestützt auf Art. 164 ZGB die Pfändung einer Forderung im Be- trage von monatlich Fr. 5’000.00 an (KB 4). Dagegen beschwerten sich die Eheleute am 7. November 2024 bei der unteren Aufsichtsbehörde. Sie bean- tragten die Aufhebung der Pfändungsanzeige (Vi-act. I). Unter anderem in Erwägung, dass die Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren ihren Editi- onspflichten nicht vollständig nachgekommen seien und gegen ihre Mitwir- kungspflichten verstossen hätten, wies der Präsident des Bezirksgerichts Höfe die Beschwerde mit Verfügung vom 24. November 2025 ab. Mit rechtzeitiger Beschwerde an das Kantonsgericht beantragen die Beschwerdeführer, die Pfändung Nr. yy „einer auf die Beschwerdeführerin 1 gerichteten Forderung beim Beschwerdeführer 2“ aufzuheben. Das Betreibungsamt verzichtete auf eine Beschwerdeantwort.

2. Ein Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde kann an die obere Auf- sichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 SchKG), wobei sich Weiterzugs- und Novenrecht nach kantonalem Recht richten (Art. 20a SchKG; Kren- Kostkiewicz, OFK, 20. A. 2020, Art. 18 SchKG N 13 f. und Art. 20a SchKG N 26 ff.). Die Ehefrau ist nicht legitimiert, die Pfändung des Anspruchs ihres Ehegatten nach Art. 164 ZGB in eigenem Namen anzufechten (zur umgekehr- ten Konstellation der Anfechtung durch den Ehemann: Kren-Kostkiewic, OFK,

20. A. 2020, Art. 17 SchKG N 33 m.H. auf BGE 114 III 78 E. 1). Insoweit ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1, soweit sie das Rechtsmittel in eigenem Namen einreicht, nicht einzutreten.

3. Nach § 18 EGzSchKG i.V.m. § 100 JG ist schweizerisches Zivilprozess- recht anwendbar. Danach kann mit der Beschwerde nur die unrichtige

Kantonsgericht Schwyz 3 Rechtsanwendung und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Das Beschwerdeverfahren dient ausschliesslich der Rechtskontrolle des Be- schwerdeentscheids der unteren Aufsichtsbehörde, die den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Dementspre- chend ist das Vorbringen neuer Anträge, neuer Tatsachenbehauptungen und neuer Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO), zumal der Noven- ausschluss auch in Verfahren gilt, die der Untersuchungsmaxime unterliegen (BEK 2024 11 vom 5. April 2024 E. 2 m.H.). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Begründen bedeutet aufzuzeigen, in- wiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird bzw. sich die vorinstanzlichen Erwägungen respektive Überlegungen nicht aufrechterhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Dies setzt voraus, dass die Rechtsmittelklä- ger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die sie an- fechten, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen ihre Kritik beruht (BEK 2023 vom 2. November 2023 E. 2, EGV-SZ 2023 A 6.1, BEK 2021 147 vom 19. November 2021 E. 2 m.H.).

a) Der Beschwerdeführer behauptete vorinstanzlich, er führe den Haushalt nicht, sondern verdiene monatlich nur Fr. 2’000.00 zuzüglich Spesen von Fr. 100.00, während seine Ehefrau bei weitem die gepfändete Summe von monatlich Fr. 5’000.00 nicht deckende geringe Einkünfte erziele und nur über ein geringes Aktivvermögen verfüge, aus dem sie bei Bedarf die Kosten des gemeinsamen Haushalts finanziere. Die untere Aufsichtsbehörde befand, die dermassen begründete Rüge der falschen Sachverhaltsfeststellung durch das Betreibungsamt sei angesichts der Verstösse der Beschwerdeführer gegen ihre Mitwirkungspflichten rechtsmissbräuchlich (angef. Verfügung E. 3.1 f.). Dieser Feststellung opponiert der Beschwerdeführer vor der oberen Aufsichts-

Kantonsgericht Schwyz 4 behörde nur pauschal, sie hätten in den angeordneten Editionen alle Belege und Kontoauszüge offengelegt (KG-act. 1 Rz 18). Das Rechtsmittel setzt sich mit den Verstössen, welche die Vorinstanz den Beschwerdeführern konkret entgegenhielt (widersprüchliche Angaben über die Einkünfte und fehlende Belege über die Vermögensverhältnisse des Schuldners, angef. Verfügung E. 3.2), nicht argumentativ auseinander (vgl. oben E. 2.b). Soweit der Be- schwerdeführer geltend macht, es sei „amts- und gerichtsbekannt“, dass er für Verbindlichkeiten einer namentlich bezeichneten konkursiten Gesellschaft hafte und über keinerlei Vermögen verfüge, bestehen bei der oberen Auf- sichtsbehörde keine entsprechenden Kenntnisse und änderte dies an seinen Unterstützungsansprüchen gegenüber seiner Ehefrau nichts. Abgesehen da- von legt er nicht dar, dass und inwiefern er entsprechende Tatsachenbehaup- tungen bereits vorinstanzlich vorgebracht und belegt hätte (dazu vor lit. a). Damit erweist sich die Beschwerde in Bezug auf die Feststellung der Vor- instanz, dass sich die Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich auf die nicht hinreichende Sachverhaltsfeststellung des Betreibungsamtes berufen würden, als ungenügend bzw. unzulässig begründet. Daher ist insoweit auf das Rechtsmittel nicht einzutreten und davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer gegen die Auskunftspflichten nach Art. 91 SchKG, die nicht nur ihn, sondern auch seine Ehefrau als Dritte betreffen (Winkler, KUKO 3. A. 2025, Art. 91 SchKG N 15 ff.), verstiess. Da hier nicht zu beurteilen ist, ob weiterge- hende Pfändungen notwendig wären, kann die Frage der Strafbarkeit seiner unvollständigen Auskünfte offenbleiben. Damit ist auf die Feststellung des Betreibungsamtes abzustellen, laut Angaben des Schuldners in einer früheren Pfändung könne er von seiner Ehefrau monatlich Fr. 5’000.00 beziehen (vgl. dazu unten lit. b).

b) Vorliegend verfügte der Betreibungsbeamte gegenüber dem Schuldner am 31. Oktober 2024 am Schalter in Feststellung eines „status quo“ und der vollständigen Tragung der Lebenshaltungskosten durch die Ehefrau eine „Ta-

Kantonsgericht Schwyz 5 schengeldpfändung nach Art. 163 ZGB“ wie in der Pfändung Nr. zz (Vi-act. D 3.2 f. = KG-act. 1/5). In dieser Pfändung wurden nach Angaben des Schuld- ners monatlich Fr. 5’000.00 als Beitragsleistung der Ehefrau nach Art. 163 ZGB gepfändet (BB 1 und BB 3). Die untere Aufsichtsbehörde erwog, dass der Beitrag zur freien Verfügung gemäss Art. 164 ZGB Teil des ehelichen Un- terhalts nach Art. 163 ZGB (vgl. auch BGE 114 III 83 Regeste) und beim Ehe- gatten beschränkt pfändbar sei (angef. Verfügung E. 4.2). Neben dement- sprechend mindestens drei Zahlungen von Fr. 5’000.00 hätten die Beschwer- deführer dargelegt, dass die Ehefrau im Jahr 2025 weitere Zahlungen von Fr. 36’000.00 an das Betreibungsamt leistete, weshalb die Pfändung nicht zu beanstanden sei (ebd. E. 4.3). Der Beschwerdeführer bestreitet seinen An- spruch gegen seine Ehefrau im Sinne von Art. 164 ZGB, ohne jedoch zu bele- gen (vgl. dazu oben lit. a), dass er über vergleichbare finanzielle Mittel wie seine Ehefrau verfüge bzw. deren Einkünfte es nicht zuliessen würden, ihm diesen Freibetrag auszuzahlen (dazu vgl. oben E. 3 sowie Isenring/Kessler, BSK 7. A. 2022, Art. 164 ZGB N 9 und 12 f.). aa) Die Verweigerung der Auskunft steht der Pfändung nicht entgegen, wenn der Betreibungsbeamte – etwa wie hier aufgrund von Angaben des Schuldners in einer früheren Pfändung – Kenntnis von pfändbarem Vermögen des Betriebenen hat (BGer 5A_346/2018 vom 3. September 2018 E. 3.1.2 m.H.). Vorliegend legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass seine Ehefrau nach Anzeige der Pfändung (Vi-act. D 3.1) den Bestand von Forderungen des Schuldners auf regelmässige Zahlung von Fr. 5’000.00 bestritten hätte. Viel- mehr legen deren von der Vorinstanz erwähnten Zahlungen an das Betrei- bungsamt nahe, dass sie als alleinige Gesellschafterin der Gesellschaft, in welcher der Schuldner stellvertretender Geschäftsführer ist (Vi-act. D 7 Rz 2 und 12), trotz ihrer angeblich nur geringen Einkünfte über Vermögen verfügt, das ihr die Unterstützung des Beschwerdeführers erlaubt. Solange die Ehe- partner ihrer Mitwirkungspflichten nicht nachkommen, ist an sich nicht zu be-

Kantonsgericht Schwyz 6 anstanden, dass das Betreibungsamt nicht hypothetisches Einkommen, son- dern gestützt auf die früheren Angaben des Schuldners monatlich erhältliche Leistungen von Fr. 5’000.00 pfändet, wenn gemäss „status quo“ die Ehefrau vollständig die Lebensunterhaltskosten trägt. bb) Soweit der Beschwerdeführer fehlende Nachweise von Existenzminima bzw. Mittel des nicht notwendigen Unterhalts geltend macht, hat die Vor- instanz darauf hingewiesen, dass der Umstand der Gütertrennung Auskunfts- pflichten, namentlich auch zwecks Berechnung des Existenzminimums, nicht entgegensteht (angef. Urteil E. 3.1 m.H.). Damit setzt sich die Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde nicht auseinander, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. oben vor lit. a). Die Vorinstanzen konnten mangels Mitwir- kung der Ehegatten nicht feststellen, ob die Pfändung von Fr. 5’000.00 mit ihrem notwendigen Lebensbedarf nicht vereinbar ist. Im Übrigen ist die Pfän- dung einzelner Leistungen im Rahmen von Art. 163 f. ZGB nicht ausgeschlos- sen, wenn der Pfändung eine Schuld zugrunde liegt, die den erweiterten per- sönlichen Bedürfnissen der Ehegatten dient (angef. Urteil E. 4.2 m.H. und BGE 114 III 78 E. 2 bzw. BGE 114 III 83 E. 4 und 6). Dass vorliegend nicht Schulden solcher Bedürfnisse betrieben wären, wird mit Beschwerde konkret nicht geltend gemacht und ist daher hier nicht näher zu prüfen, zumal die Ehegatten nicht bestritten, dass es sich hierbei nicht um voreheliche Schulden handelt (dazu Vi-act. 6 Rz 11 und D 6.1 ff.). Dass es um Altschulden des Schuldners aus seiner vormaligen Geschäftstätigkeit gehen soll, ist ein un- zulässiges Novum (vgl. oben vor lit. a) und abgesehen davon aufgrund der im Recht liegenden aktuellen offenen Betreibungen (Vi-act. D 6.1 ff.) nicht nach- zuvollziehen.

4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie ein- zutreten ist. Die Weiterziehung hat keine Prozesskostenfolgen (Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);-

Kantonsgericht Schwyz 7 beschlossen:

1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (3/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 2. März 2026 amu